Allgemeine Veranstaltungsbedingungen und Verhaltensregeln für Besucher der Veranstaltung

„GRIP – DAS MOTOREVENT“

  • 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) GRIP DAS MOTOREVENT (im Folgenden „die Veranstaltung“) findet auf dem ausgewiesenen Veranstaltungsgelände auf dem Nürburgring statt.

(2) Das jeweilige Veranstaltungsdatum ist der Website https://www.grip-dasmotorevent.de zu entnehmen.

Veranstaltungsdauer: 08:00 – 18:00 Uhr

Einlass für Besucher: Ab 08:00 Uhr

(3) Veranstalter von „GRIP – DAS MOTOREVENT“ ist die IMAGE ENTERTAINMENT GMBH, HR Hamburg HRB 205121, Geschäftsführender Gesellschafter: Marco Wendlandt,
Garbershoff 8, 21218 Seevetal.

  • 2 Geltung der AVB

(1) Diese Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (im Folgenden: „AVB“) gelten für die Durchführung der Veranstaltung in ihrer zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Fassung auf dem gesamten Veranstaltungsgelände.

(2) Die AVB gelten zwischen dem Inhaber einer Eintrittskarte (im Folgenden „Besucher“) und dem Veranstalter, der IMAGE ENTERTAINMENT GMBH (im Folgenden „Veranstalter“). Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung.

(3) Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AVB sowie die Hausordnung und die Parkordnung an. Der Verkauf der Eintrittskarten für die Veranstaltung findet ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Käufer statt.

  • 3 Begriffsbestimmungen

(1) Veranstaltungsgelände: Das Veranstaltungsgelände umfasst sämtliche Flächen zu denen nur Zutritt mit gültigem Veranstaltungsticket oder einer sonstigen Zutrittsberechtigung des Veranstalters gewährt wird, dazu gehören insbesondere die Grand Prix Eventfläche der Nürburgring1927 GmbH & Co. KG – auch „Fahrerlager“ genannt (Infield Grand Prix Strecke).

(2) Parkflächen: die Gesamtheit aller für die Veranstaltung eingerichteten Parkflächen einschließlich Erschließungswegen aus dem öffentlichen Verkehrsraum und Erschließungswegen zum Veranstaltungsgelände

  • 4 Tickets; Weiterverkaufsverbot; Vertragsstrafe

(1) Tickets sind ausschließlich bei der CTS Eventim AG & CO KGaA (www.eventim.com) und ausgewählten Reisepartnern zu erwerben. Es gelten für den Erwerb der Tickets die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CTS Eventim AG & CO KGaA. Diese sind unter https://www.eventim.de/help/terms/ abrufbar.

Jeder Kunde darf maximal zehn (10) Tickets erwerben. Sollte die Anzahl der von einem Kunden georderten Tickets zehn (10) überschreiten, behält der Veranstalter sich vor, die über diese Beschränkungen hinausgehenden Bestellungen durch den Ticketanbieter stornieren zu lassen. Nach der Entwertung durch den Veranstalter oder ein von dem Veranstalter beauftragtes Unternehmen, ist eine Übertragung nicht mehr zulässig.

(2) Alle Tickets sind digitale Tickets, die dem Besucher digital übermittelt werden.

(3)  Sogenannte „Fast Tickets“ sind auf 2 Stück je Käufer limitiert.

(4) Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten bei einem berechtigten Interesse grundsätzlich zu, es sei denn:

– gegen den Dritten besteht ein Hausverbot;

– das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis, zzgl. etwaiger Gebühren, angeboten als für den Nennpreis der Eintrittskarte;

– es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf;

– der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleistern vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. Ebay, etc.);

– die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen.

(5) Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.

(6) Der Erwerber einer Eintrittskarte verpflichtet sich, bei Veräußerung (einschließlich der entgeltfreien Weitergabe) des Besuchsrechts oder von Tickets ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese AVB, insbesondere auf die Weitergabebeschränkungen dieser Ziffer und auf die Geltung dieser AVB hinzuweisen und diese als Vertragsbestandteil zu vereinbaren.

(7) Jeder Besucher, der Eintrittskarten unter Verstoß gegen vorstehende Zustimmungsvoraussetzungen anbietet oder weitergibt, zahlt dem Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe je vertragswidrig angebotener Eintrittskarte bzw. angebotenem Besuchsrecht, die nach billigem Ermessen vom Veranstalter festgelegt wird. Die Höhe der Vertragsstrafe, die in ihrer Gesamtheit höchstens 2.500,00 EUR betragen darf, kann der Besucher vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit überprüfen lassen.

(8) Bis zur vollständigen Zahlung bleiben die Eintrittskarten Eigentum des Veranstalters. Wird die Zahlung nicht durchgeführt oder rückbelastet, hat der Veranstalter beim Versand von gedruckten Eintrittskarten Anspruch auf Rücksendung von bereits versendeten Eintrittskarten bzw. bei der Ausstellung elektronischer Tickets auf die Löschung der Daten zur Zutrittslegitimation.

  • 5 Anreise; Parken

(1) Eine gültiges Veranstaltungsticket berechtigt in den jeweils ausgewiesenen Zonen auf dem Veranstaltungsgelände ohne weiteren Aufpreis auch zum Parken. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gilt die StVO. Ein Anspruch auf einen besonderen Bereich gibt es nicht. Eine Zuweisung ist verbindlich. Nach dem Parken ist das Bewegen der Fahrzeuge bis zur Abreise nicht mehr gestattet. Es sei denn, dies geschieht auf besondere Aufforderung des Veranstalters.

(2) Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

(3) Die Parkberechtigung erlischt, wenn das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist oder aus anderen Gründen die Betriebserlaubnis entzogen bekommen hat. Gleiches gilt, soweit das Fahrzeug mit Umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Mängeln abgestellt worden ist.

(4) Ohne vorherige schriftliche Anmeldung und entsprechender Zustimmung des Veranstalters darf das Veranstaltungsgelände nicht mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Traktoren, anderem schweren (über 7,5t) oder landwirtschaftlichen Gerät und sonstigem schweren Gerät (über 7,5t) befahren werden, die geeignet sind, den Boden des Veranstaltungsgeländes schwer zu beschädigen. Bei einer Zustimmung sind diese Fahrzeuge auf Weisung des Personals des Veranstalters auf zugewiesenen Flächen abzustellen. Der Veranstalter behält sich vor, hier eine Gebühr nach billigen Ermessen entsprechend des zusätzlichen Aufwands festzusetzen und den Besucher bei der Anmeldung des Fahrzeugs im Vorfeld darüber zu informieren.

(5) Bei schlechten Boden- und Wegeverhältnissen können befristet Fahrverbote, und aus Sicherheitsgründen kann der Umzug auf eine andere Stellfläche oder der vorübergehende Aufenthalt im KFZ angeordnet werden.

(6) Der Veranstalter informiert rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung ausführlich über Anreise und etwaige Ausweichmöglichkeiten. Generell ist die Besucher-, Parkordnung einzuhalten.

 

  • 6 Flächenaufteilung; Fahrzeuge; Besonderer Zugang

(1) Die Preise für das Parken auf den ausgewiesenen Parkflächen am Nürburgring gestaltet die Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG.

(2) Für Menschen mit Behinderung werden veranstaltungsnah gelegene Behindertenparkplätze zur Verfügung gestellt. Parkberechtigt sind Menschen, die in ihrem Schwerbehindertenausweis ein G (Gehbehinderung), AG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und/oder ein B (angewiesen auf Begleitperson) aufgeführt haben. Eine Vorabreservierung wird es für diese Fläche nicht geben.

(3) LKW, Trailer und Transporter parken auf zuggewiesene Flächen außerhalb der Fahrerlagers.

(4) Motorräder können im Parkbereich überall abgestellt werden. Der Fahrer ist für ein ordnungsgemäßes und standsicheres Abstellen verantwortlich.

(5) Besucher, die mit der Bahn / Shuttlebus, Reisebussen oder Taxen anreisen, erreichen das Fahrerlager über den Eingang zu Fuß am Haupteingang

(6) Besitzer eines Gearhead-Tickets erhalten Zugang zum Fahrerlager und können auf einer vom Veranstalter zugewiesenen Stellfläche parken. Einen Anspruch darauf hat der Besucher jedoch nicht.

(7) Inhaber von Media und Influencer Akkreditierungen, dürfen die GRIP-Lounge nutzen.

  • 7 Einlass; Einlasskontrolle

(1) Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder unversehrtem Veranstaltungsbändchen (im folgenden „Wristband“ genannt) möglich. Beim ersten Einlass ist das Veranstaltungsticket vorzuzeigen, das an der Bändchenausgabe gegen das Wristband eingetauscht werden muss. Besuchern, die das Veranstaltungsgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Wristband um das Handgelenk tragen. Unverschlossene Wristbands verlieren ihre Gültigkeit und werden entwertet.

(2) Das Wristband kann vom Veranstalter mit der Fähigkeit zum digitalen und kontaktlosen Bezahlverfahren ausgestattet werden.

(3) Beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden (z.B. Fahrzeugkontrollen, Taschenkontrollen). Die Besucher erklären sich damit einverstanden.

(4) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gelten insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. § 10, ein offensichtlich stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der Besucher eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat und diese nach außen hin zur Schau stellt. Bei Verletzung des Jugendschutzes (§ 14) wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren Eintrittskarte und Wristband ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

(5) Vor den Bühnen sowie im gesamten Bereich des Fahrerlagers ist ausreichend Platz für alle Besucher der Veranstaltung. Es versteht sich aber von selbst, dass die räumliche Kapazität vor allen übrigen Bühnen begrenzt ist und der Veranstalter den Zugang zu einer Nebenbühne sperren kann, wenn die Kapazität erschöpft ist. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.

  • 8 Hygiene; Infektionsschutz

(1) Um mögliche amtliche Teilnahmevoraussetzungen zur Teilnahme an Großveranstaltungen zu erfüllen, verpflichtet sich der Besucher diese Voraussetzungen (z.B. PCR Eingangs- oder Ausgangstestung, Antigenschnelltest, etc.) auf eigne Kosten und Rechnung zu erfüllen.

(2) Der Besucher erklärt sich bereit, einen möglicherweise aufgrund behördlicher Vorgaben für die Durchführung der Veranstaltung notwendigen digitalen oder analogen Anamnesebogen über den eignen Gesundheitszustand dem Veranstalter zur Verfügung zu stellen. Der Besucher erklärt sich ebenfalls bereit, eine digitale oder analoge Auskunft ggf. über einen automatisierten Datenabgleich über Impf- und oder Teststatus zu erteilen, sofern dies aufgrund behördlicher Vorgaben für die Durchführung der Veranstaltung notwendig ist.

(3) Der Besucher verpflichtet sich, bei körperlichen Symptomen die auf eine Infektionskrankheit hindeuten (SarsCov2, Grippe, Erkältung, o.ä.), auf die Teilnahme an der Veranstaltung zu verzichten. Bei dem Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektionserkrankung hindeuten können, verpflichtet sich der Besucher, auf diese hinzuweisen und den örtlichen Sanitätsdienst aufzusuchen.

(4)  Der Veranstalter behält sich vor, geeignete und notwendige Maßnahmen des Infektionsschutzes zum Schutz der Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung vor schweren Infektionskrankheiten durchzuführen (z.B. Antigenschnelltest bei Eintritt, PCR Testung, Fiebermessung, o.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen behördlich nicht vorgeschrieben sind. Der Besucher erklärt sich bereit, gegebenenfalls anfallende Kosten auf eigene Rechnung zu übernehmen. Ein Anspruch auf Durchführung besonderer Maßnahmen besteht nicht.

(5) Der Veranstalter kann besondere Verhaltensregeln für die Teilnehmer der Veranstaltung vorschreiben und Maßnahmen anordnen (zum Beispiel AHA-Regeln, Wege-/Gehrichtungsbeschränkungen, Mengenbegrenzungen, Temperaturmessungen, Testerfordernisse, Tragen von medizinischen Mund-Nase-Bedeckungen). Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Vorgaben zu beachten und ihnen Folge zu leisten.  Besucher, die diese Vorgaben nicht beachten oder ihnen nicht Folge leisten, können des Veranstaltungsgeländes verwiesen werden.

  • 9 Cashless Payment

Der Veranstalter behält sich vor, ein Cashless Payment System zum kontaktlosen elektronischen Bezahlen in Teilen oder ganzheitlich für die Veranstaltung (z.B. für Speisen und Getränke) einzuführen. Art und Umfang werden alleine vom Veranstalter bestimmt, es besteht kein Anspruch des Besuchers auf bestimmte Bezahlverfahren.

  • 10 Verbotene Gegenstände

(1) Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sind verboten:

– Glasflaschen jeder Art, Waffen aller Art, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Aggregate (Stromerzeuger), Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Drohnen, Shirts mit verfassungsfeindlichem und verbotenem Hintergrund sowie sonstige gefährliche Gegenstände jeglicher Art.

– ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.

(2) Auf dem Veranstaltungsgelände sind aus Gefährdungsgesichtspunkten zudem nicht erlaubt:

– jegliche Form von Glasbehältern (auch Parfümflaschen), Camelbags, Kanister, Plastikflaschen, PET Flaschen, Trinkhörner, Dosen (auch Haarspray, Deo etc.), CS-Gas, Pfefferspray, Nietenarmbänder, Nietenhalsbänder und Gürtel mit hochstehenden oder angespitzten Nieten oder Nieten mit einer Länge von mehr als 1,5 cm, Ketten, Fahnenstangen, Stöcke, Patronengürtel und/oder sonstige Trinkbehälter, eigene Lebensmittel, Hartverpackungen, Kühltaschen, sonstige schwere Behältnisse.

(3) Das Ordnungspersonal ist ermächtigt, Fahrzeuge, Personen und Gepäckstücke auf verbotene Gegenstände zu überprüfen. Wird die Kontrolle verweigert oder werden verbotene Gegenstände mitgeführt, wird die Einfahrt/der Zutritt zum Gelände verwehrt bzw. droht der Platzverweis. Das Ordnungspersonal ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

  • 11 Hausrecht; Verhaltensregeln; Fotografieren und Filmen

(1) Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Veranstaltungsgelände gilt die Haus- bzw. Veranstaltungsgeländeordnung des Veranstalters. Grundsätzlich gilt, dass sich jeder Besucher so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Besuchern ist es untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände:

– verbotene Gegenstände (§ 10) mitzuführen;

– körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben;

– Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen;

– Burnouts, Drifts oder Kickdowns auszuüben;

– außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten;

– bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen;

– gewerbliches Pfandsammeln zu betreiben.

– ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen.

– Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft oder Partei, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf Büchern, Flugblättern, Bannern, Schildern, elektronischen Geräten, etc.) durchzuführen;

– Dekorationen und sonstige Gegenstände anzubringen.

– Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.

(2) Fotografieren für den privaten Gebrauch ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.

(3) Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Veranstaltungsgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht oder versucht ein Besucher auf der Veranstaltung eine Straftat zu begehen (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.), wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Veranstaltungsgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.

(4) Wird ein Verstoß gegen die vorbenannten Verhaltensregeln festgestellt und verweist der Veranstalter daraufhin den Besucher vom Veranstaltungsort, verlieren die Eintrittskarte und das Wristband ihre Gültigkeit. Der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AVB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

  • 12 Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen

(1) Wird die Veranstaltung abgesagt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Näheres hierzu ist in den Ticketkauf-AGB der CTS Eventim AG & CO KGaA (https://www.eventim.de/help/terms/) geregelt.

(2) Die Veranstaltung wird grundsätzlich bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen oder zeitweise unterbrochen. Ein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch besteht dann nicht, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

(3) Das Event kann auch abgesagt werden, wenn der Veranstalter aufgrund des Covid 19-Virus nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass die Veranstaltung abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der an der Veranstaltung Beteiligten oder der Veranstaltungsbesucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der an der Veranstaltung Beteiligten oder der Veranstaltungsbesucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann.

(4) Ein Veranstaltungsticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Programmpunkte, Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter der Veranstaltung gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf www.grip-dasmotorevent.de bekannt geben.

  • 13 Gefahr der Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke; Infektionen mit dem Coronavirus

(1) Dem Besucher ist bewusst, dass bei der Veranstaltung eine besonders hohe Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeigneten Abstand, sowie durch die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch, unabhängig davon, dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe von getunten oder Rennfahrzeugen. Daher haftet der Veranstalter für Hörschäden nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde.

(2) Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts, eine Infektion mit dem Corona-Virus nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

  • 14 Jugendschutz

(1) Kinder und Jugendliche unter 6 Jahren haben keinen Zutritt auf das Eventgelände (Infield und Vorplätze). Für Kinder bis einschließlich 12 Jahren ist der Eintritt frei. Kinder und Jugendliche dürfen das Veranstaltungsgelände (Infield und Vorplätze) nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).

(2) Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.

  • 15 Haftungsbeschränkung

(1) Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.

(3) Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Das Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen geschieht auf eigene Gefahr.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

  • 16 Recht am eigenen Bild

Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung sowie zu deren Promotion können der Veranstalter und vom Veranstalter jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO unabhängig voneinander Bild-, Ton-, und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Ticketinhaber als Besucher der Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den Veranstalter sowie durch vom Veranstalter jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien, eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung der Veranstaltung „GRIP DAS MOTOREVENT“, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen.

  • 17 Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege

Die Verkehrs-, Flucht- und Rettungs-/Brandschutzwege sind durch Absperrband gekennzeichnet – es darf auf diesen Wegen nicht geparkt werden. Bei Zuwiderhandlung wird kostenpflichtig geräumt oder abgeschleppt.

  • 18 Sicherheitshinweise

Die Besucher sind verpflichtet die Sicherheitshinweise des Veranstalters zu beachten.

  • 19 Wetter

Das Veranstaltungsgelände ist den Wetterverhältnissen ausgesetzt. Die Besucher sind verpflichtet, sich regelmäßig selbst über den Wetterverlauf und insbesondere das Herannahen kurzfristiger Wetterereignisse (Gewitter, Hagel, Sturm etc.) zu informieren.

  • 20 Sauberkeit; Müll

(1) Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Veranstaltungsgeländes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Abwässer dürfen nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Der zugewiesene Standplatz ist aus Brandschutzgründen regelmäßig von Müll zu befreien. Der Müll ist zu sammeln und die Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen zu entsorgen. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Alle Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen/ Container zu entsorgen. Zur Müllsammlung sind zusätzliche Mülltüten kostenlos bei der Bandausgabe oder bei den Metal Trash Teams erhältlich.

(2) Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten.

  • 21 Alternative Streitbeilegung für Verbraucher

Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr  eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Der Veranstalter ist weder bereit, noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • 22 Schlussbestimmungen

Auf die Vertragsbeziehung zwischen dem Veranstalter und dem Besucher ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Besucher als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

Allgemeine Veranstaltungsbedingungen für Aussteller im Rahmen der Veranstaltung
„GRIP – DAS MOTOREVENT“

§ 1 Allgemeines
Diese AVB bilden die rechtliche Grundlage für die Teilnahme an der Veranstaltung „GRIP – Das Motorevent“ und für die Überlassung von Ausstellungsflächen durch die IMAGE ENTERTAINMENT GmbH (im Folgenden: „IMAGE ENTERTAINMENT“ oder „Veranstalter“) an Aussteller, soweit die Vertragspartner nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben. Die AVB richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Nur ihnen gegenüber entfalten diese AVB Geltung.

§ 2 Veranstaltungsinformationen; Auf- und Abbau

GRIP – Das Motorevent

Das jeweilige Veranstaltungsdatum ist der Website https://www.grip-dasmotorevent.de zu entnehmen

Veranstaltungsort: Nürburgring

Veranstaltungsdauer: 08:00 – 18:00 Uhr

Einlass der Aussteller ab 06:00 Uhr am Tag des Veranstaltungsbeginns

Beginn Aufbau Außenfläche: ab 20:00 Uhr am Vorabend des Veranstaltungsbeginns (Änderungen vorbehalten)

Beginn Aufbau Boxenfläche: ab 22:00 Uhr am Vorabend des Veranstaltungsbeginns (Änderungen vorbehalten)

Abbau-Beginn: 18 Uhr am Tag der Veranstaltung (Änderungen vorbehalten)

Abbau-Ende: bis 22 Uhr am Tag der Veranstaltung (Änderungen vorbehalten)

Der Veranstalter ist berechtigt, nach Ablauf der Abbaufrist sowie einer angemessenen Wartefrist, nicht beseitigte Gegenstände auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen.

§ 3 Leistungsumfang

(1) IMAGE ENTERTAINMENT veranstaltet „GRIP – Das Motorevent 2022“. Als Veranstalter ist IMAGE ENTERTAINMENT wirtschaftlicher Träger und Vertragspartner des Ausstellers. Mit Zustandekommen eines Vertrages über ein Grundpaket erhält der Aussteller das Recht, die nachfolgend genannten Leistungen in Anspruch zu nehmen und auf der bereitgestellten Fläche seine Produkte und Anwendungen zu demonstrieren.

(2) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung unserer Leistungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich schriftlich oder per E-Mail (info@imageentertainment. de) an den Veranstalter mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung (mindestens 10 Werktage) können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

(3) Der Leistungsumfang umfasst eine Standfläche in der jeweils bestätigten Größe (Mindestgröße 15 m²).

(4) Ausstellertickets dienen dazu, dem Standpersonal des Ausstellers den Zugang zum Stand zu ermöglichen. Sie berechtigen den Inhaber, das Gelände am Tag der Veranstaltung in der Zeit zwischen 06:00 und 18:00 Uhr zu betreten. Auf Basis der bestätigten Grund-Standfläche werden Ausstellern folgende Anzahl an Ausstellertickets bereitgestellt: Für jeden Mitaussteller sind unabhängig von der Standfläche zwei kostenlose Ausstellertickets vorgesehen. Um sicherzustellen, dass die Ausstellertickets rechtzeitig vorliegen, werden die Ausstellertickets nur bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn versandt. Nach diesem Termin werden die Ausweise bei IMAGE ENTERTAINMENT vorgehalten und können gegen Vorlage einer entsprechenden Legitimation bei der Location entgegengenommen werden.

§ 4 Vertragsschluss

(1) Mit der Auftragsbestätigung durch den Veranstalter kommt der Veranstaltungsbeteiligungsvertrag zwischen Aussteller und Veranstalter zustande. Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt des unterschriebenen Angebotes des Ausstellers ab, so kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande, es sei denn, dass der Aussteller binnen 10 Werktagen schriftlich oder in Textform (Brief, E-Mail, Telefax) widerspricht.

(2) Abweichende Standplatzzuweisungen sowie die Nichtberücksichtigung von Sonderwünschen/Besonderheiten des Ausstellers behält der Veranstalter sich ausdrücklich vor. Sie begründen kein Rücktrittsrecht. § 5 Abs. 3 S. 2 dieser AVB bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 5 Zulassung und Platzierung des Ausstellers auf der Veranstaltung

(1) Der Veranstalter entscheidet über die Zulassung eines Ausstellers aufgrund der Zugehörigkeit seines Ausstellungsprogramms zum Produktgruppenverzeichnis der Veranstaltung. Erzeugnisse, die nicht dem Produktgruppenverzeichnis der Veranstaltung entsprechen, dürfen nicht ausgestellt werden, soweit sie nicht für die Darstellung bzw. den Funktionsablauf des eigenen Ausstellungsobjektes unabdingbar erforderlich sind.

(2) Die Zuweisung einer Ausstellungsfläche erfolgt durch den Veranstalter aufgrund der Zugehörigkeit der angemeldeten Ausstellungsgegenstände zu einem Ausstellungsthema bzw. Ausstellungsschwerpunkt. Die Anmeldung von Standwünschen begründet keinerlei Anspruch auf Zuweisung dieser Fläche.

(3) Der Veranstalter behält sich vor, den Aussteller auch nachträglich umzuplatzieren und ihm abweichend von den finalen Informationen einen Stand in anderer Lage zuzuweisen, die Größe seiner Ausstellungsfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zum Veranstaltungsgelände zu verlegen oder zu schließen und sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen, soweit der Veranstalter wegen besonderer Umstände ein erhebliches Interesse an solchen Maßnahmen hat und diese den Aussteller nicht unangemessen benachteiligen. Der Aussteller ist berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Mitteilung über eine derartige Änderung vom Beteiligungsvertrag schriftlich zurückzutreten, wenn seine Belange als Aussteller in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.


§ 6 Standgestaltung, Sicherheit, Pflichten des Ausstellers

(1) Art und Ausgestaltung der Beteiligung an der Veranstaltung, (z.B. Standbau, Standgestaltung, Präsentationen) liegen in der Verantwortung des Ausstellers und haben nach den gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sowie den technischen Richtlinien zu erfolgen.
Der Aussteller hat auch gegenüber beauftragten Standbauunternehmen sicherzustellen, dass von ihm beauftragte Standbauunternehmen die technischen Richtlinien erfüllen.

(2) Bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen ist der Veranstalter nach eigenem Ermessen befugt, die eingeräumten Rechte, insbesondere das Nutzungsrecht des Ausstellers an der Standfläche einzuschränken. Der Veranstalter ist berechtigt, die sofortige Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes zu Lasten des Ausstellers zu veranlassen sowie einen vorschriftswidrigen Betrieb zu untersagen, die fristlose Kündigung des Ausstellungsbeteiligungsvertrages bleibt vorbehalten.

(3) Der Aussteller verpflichtet sich, dem Veranstalter auf Nachfrage alle erforderlichen Auskünfte über sein Unternehmen und die von ihm auszustellenden Produkte zu geben. Der Aussteller versichert, dass die von ihm angemeldeten Ausstellungsgegenstände seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterliegen und er über eventuell notwendige behördliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse zum Betrieb oder Vertrieb verfügt.

(4) Für die im Zusammenhang mit seiner Beteiligung auf dem Veranstaltungsgelände entstehenden Verkehrssicherungspflichten ist der Aussteller allein verantwortlich. Ihm obliegen die Definition, Kommunikation, Durchführung und Dokumentation notwendiger Schutzmaßnahmen.

(5) Der Aussteller verpflichtet sich, dem Veranstalter auf Nachfrage alle erforderlichen Auskünfte über sein Unternehmen und die von ihm auszustellenden Produkte zu geben. Der Aussteller versichert, dass die von ihm angemeldeten Ausstellungsgegenstände seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterliegen und er über eventuell notwendige behördliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse zum Betrieb oder Vertrieb verfügt.

(6) Der Aussteller ist verpflichtet, auf die anderen Aussteller und Veranstaltungsteilnehmer Rücksicht zu nehmen. So müssen z.B. Präsentationen auf den Ständen so angeordnet sein, dass visuelle und akustische Belästigungen der benachbarten Stände oder Behinderungen auf den Stand- und Gangflächen nicht entstehen. Der Aussteller wird die der Auftragsbestätigung beigefügte Hausordnung beachten.

(7) Der Aussteller stellt sicher, dass er seinen elektronischen Posteingang regelmäßig kontrolliert und E-Mails des Veranstalters stets empfangen werden können.

(8) Die Bewachung des Ausstellungsgeländes und der Ausstellungsstände ist ausschließlich durch die vom Veranstalter lizenzierten Bewachungsunternehmen zulässig. Ausnahmegenehmigungen können auf besonderen Antrag an Unternehmen, die ihre Zuverlässigkeit in geeigneter Form nachgewiesen haben, erteilt werden.

§ 7 Betriebspflicht / Konventionalstrafe, Verkaufsverbot und Produktpiraterie

(1) Es besteht Betriebspflicht, d.h. die Stände müssen während der gesamten Dauer von GRIP – Das Motorevent 2022 zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß mit Ausstellungsgut belegt und von fachkundigem Personal betrieben werden.

(2) Der Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau von Ständen vor Schluss der Veranstaltung ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung ist der Veranstalter berechtigt, eine Konventionalstrafe in Höhe von 1.000 € zu fordern, unbeschadet des Rechts auf Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche.

(3) Befragungen seitens des Ausstellers sind nur auf dem eigenen Stand zulässig, sofern nichts Abweichendes zwischen Veranstalter und Aussteller vereinbart ist.

§ 8 Weitere beteiligte Unternehmen/Mitaussteller

(1) Die Nutzung der Standfläche durch mehrere Unternehmen ist nur zulässig, wenn alle dort vertretenen Unternehmen neben dem Aussteller, mit dem der Veranstaltungsbeteiligungsvertrag geschlossen wurde (Hauptaussteller), zusätzlich als Mitaussteller an IMAGE ENTERTAINMENT gemeldet und von ihr zugelassen worden sind.

(2) Anzumelden sind als Mitaussteller solche Unternehmen, die auf der vom Hauptaussteller gemieteten Standfläche neben diesem mit eigenem Personal und Ausstellungsgut vertreten sind. Die Zulassung von Mitausstellern richtet sich ebenfalls nach den Kriterien dieser Teilnahmebedingungen.
Eine andere – auch nur teilweise – Gebrauchsüberlassung der Standfläche an Dritte ist unzulässig.

(3) Im Übrigen gelten auch für die Mitaussteller diese Veranstaltungsbedingungen, soweit sie Anwendung finden können. Der Aussteller hat diesen Unternehmen die Teilnahmebedingungen und die sie ergänzenden Bestimmungen zur Kenntnis zu geben und die sich für die Unternehmen gegenüber IMAGE ENTERTAINMENT ergebenden Pflichten anerkennen zu lassen. IMAGE ENTERTAINMENT behält sich vor, Mitaussteller direkt oder über beauftragte Dritte zu kontaktieren.

(4) Sofern es der Aussteller unterlässt, Mitaussteller anzumelden oder in seiner Anmeldung unvollständige oder falsche Angaben macht, ist IMAGE ENTERTAINMENT berechtigt, die Teilnahmekosten nach eigenen Feststellungen so zu berechnen, als wäre eine ordnungsgemäße Anmeldung erfolgt.

(5) Wollen mehrere Firmen gemeinsam ein Grundpaket bestellen (gemeinsame Hauptaussteller), so sind sie verpflichtet, einen gemeinschaftlichen Beauftragten in ihrer Anmeldung zu benennen. Unabhängig davon ist jeder der beteiligten Aussteller verpflichtet, den Stand mit eigenen Mustern zu beschicken und mit eigenem Personal zu besetzen. Gemeinsame Hauptaussteller haften für die Teilnahmekosten als Gesamtschuldner.

(6) Wird ein Dritter mit dem Aufbau des Standes oder sonst zum Zwecke der Organisation der Veranstaltungsbeteiligung des Ausstellers tätig, kann der Aussteller diesen unter Angabe der Vertretungsadresse schriftlich bevollmächtigen, sonstige Erklärungen im Zusammenhang mit der Beteiligung für den Aussteller und etwaige Mitaussteller abzugeben. Diesem als vertretungsberechtigt Benannten werden alle weiteren Veranstaltungsunterlagen (finale Informationen, Zufahrtsausweise etc.) zur Verwendung für den Aussteller übersandt.

§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Soweit der Aussteller oder der von ihm benannte Rechnungsempfänger und die von ihm angegebene E-Mail-Adresse validiert wurde, erfolgt die Zusendung der Rechnung per E-Mail mit PDFAnhang. Personalisierte E-Mail-Adressen werden nicht berücksichtigt. Ist keine zentrale E-Mail-Adresse hinterlegt, erfolgt eine postalische Zusendung der Rechnung. Die elektronische Rechnung ist zugegangen, wenn die E-Mail in den Herrschaftsbereich (E-Mail-Account beim Internetprovider) des Ausstellers oder des von ihm benannten Rechnungsempfängers gelangt ist. Dem Aussteller obliegt es, den elektronischen Posteingang regelmäßig zu kontrollieren und sicherzustellen, dass E-Mails des Veranstalters stets empfangen werden können. Die Beteiligungskosten sind zu dem in der Rechnung genannten Zahlungstermin fällig.

(2) Die vorherige und volle Bezahlung der Rechnungsbeträge zu den dort genannten Zahlungsterminen ist Voraussetzung für die Nutzung der zugewiesenen Ausstellungsfläche, für die Medieneintragungen und für die Aushändigung der Besuchertickets.

(3) Alle Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug spesenfrei und in Euro auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten zu überweisen. Bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang ist der Veranstalter berechtigt, den Aussteller und etwaige Mitaussteller bis zum vollständigen Rechnungsausgleich von der Nutzung der Standfläche auszuschließen.

(4) Gemeinsame Hauptaussteller sowie Aussteller und Mitaussteller haften dem Veranstalter gegenüber für die sich aus diesem Beteiligungsvertrag ergebenden Verpflichtungen als Gesamtschuldner.

(5) Alle Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist.

(6) Dem Aussteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

§ 10 Absage, Verlegung oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen

(1) GRIP DAS MOTOREVENT wird bei jeder Witterung durchgeführt, sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird GRIP DAS MOTOREVENT sofort abgebrochen oder zeitweise unterbrochen.

(2) Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Programmpunkte, Streichung aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Aussteller keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter vom GRIP DAS MOTOREVENT gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Aussteller hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf www.grip-dasmotorevent.de bekannt geben.

§ 11 Haftungsbeschränkung, Haftungsausschluss, Schadensersatz

(1) Der Veranstalter haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall (Verletzung wesentlicher Vertragspflicht) ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Veranstalter nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

(3) Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a BGB ist ausgeschlossen.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Veranstalter beträgt 12 Monate, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen (z.B. Ansprüche i.V.m. Personenschäden oder bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit). Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt.

§ 12 Rücktritt / Vorzeitige Beendigung des Vertrages

(1) Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgtem Vertragsabschluss auf Veranlassung des Ausstellers ausnahmsweise und kulanzhalber von IMAGE ENTERTAINMENT eine Stornierung zugestanden, so hat der Aussteller an IMAGE ENTERTAINMENT dafür eine pauschale Entschädigung (Schadenpauschale) zu entrichten. Weist der Aussteller nach, dass IMAGE ENTERTAINMENT durch die Stornierung kein Schaden oder nur ein Schaden entstanden ist, der wesentlich niedriger ist als die Schadenpauschale, hat er den entsprechend geminderten Ersatz zu leisten.

(2) Die Höhe der Schadenpauschale richtet sich gemäß der Abstufungstabelle gem. § 12 Abs. 3 danach,

– zu welchem Zeitpunkt IMAGE ENTERTAINMENT in Textform eine verbindliche Mitteilung des Ausstellers zugeht, wonach er seine Anmeldung zurückziehen oder den bereits geschlossenen Vertrag stornieren möchte und
– welcher Grundmietpreis für das betreffende Grundpaket zu zahlen gewesen wäre auf Basis der angemeldeten / standbestätigten Standfläche.

(3) Abstufung der Stornierungskosten

Nach Auftragserteilung erfolgt eine Rechnungsstellung über die beauftragte Leistung von IMAGE ENTERTAINMENT. Diese beträgt zunächst 50 % der beauftragten Leistungen. Die restlichen 50 % werden spätestens 2 Wochen vor dem ersten Event in Rechnung gestellt. Bei einer Stornierung bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgt keine Berechnung über diese Anzahlung hinaus. Erfolgt die Absage später, fällt zusätzlich auch die Restzahlung an.

(4) Unbeschadet des Rechts zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche ist IMAGE ENTERTAINMENT befugt, von dem Vertrag zurückzutreten bzw. diesen fristlos zu kündigen, wenn der Aussteller Verpflichtungen, die sich aus den finalen Informationen, der Auftragsbestätigung, den Teilnahmebedingungen oder den ergänzenden Bestimmungen ergeben, nach erfolgter Nachfristsetzung nicht nachkommt. Ein solches Recht besteht auch, wenn bei dem Aussteller die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn der Aussteller nach Vertragsschluss sein Herstellungsprogramm derart geändert hat, dass es nicht mehr dem Produktverzeichnis von IMAGE ENTERTAINMENT zugerechnet werden kann oder ethisch und moralisch nicht mehr mit dem Event-Konzept vereinbar ist. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Aussteller seine Zahlungen einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens gegen den Aussteller beim Insolvenzgericht gestellt wurde oder über das Vermögen des Ausstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

(5) Im Falle der Kündigung des Vertrages aus einem der im vorangehenden Absatz genannten Gründe steht IMAGE ENTERTAINMENT ebenfalls eine Schadenpauschale zu. Deren Höhe errechnet sich in entsprechender Anwendung der für den Fall einer Stornierung durch den Aussteller geltenden Bestimmungen (Abs. 1 – 3). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Schadenpauschale ist der Zeitpunkt, zu dem IMAGE ENTERTAINMENT Kenntnis von den Tatsachen erlangt, die sie zu einer Kündigung berechtigen.

§ 13 Hygiene und Infektionsschutz im Zusammenhang mit Covid-19

(1) Um mögliche behördliche Teilnahmeauflagen- oder sonstige Bedingungen zur Teilnahme an Großveranstaltungen zu erfüllen, verpflichtet sich der Aussteller diese Voraussetzungen (z.B. PCR Eingangs- oder Ausgangstestung, Antigenschnelltest, etc.) auf eigne Kosten und Rechnung zu erfüllen.

(2) Der Aussteller erklärt sich bereit einen möglicherweise notwendigen digitalen oder analogen Anamnesebogen über den eignen Gesundheitszustand dem Veranstalter zur Verfügung zu stellen. Der Besucher erklärt sich ebenfalls bereit eine digitale oder analoge Auskunft ggf. über einen automatisierten Datenabgleich über Impf- und oder Teststatus zu erteilen.

(3) Der Aussteller verpflichtet sich, bei körperlichen Symptomen die auf eine Infektionskrankheit (SarsCov2, Grippe, Erkältung, o.ä.) auf die Teilnahme an der Veranstaltung zu verzichten. Bei dem Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektionserkrankung hindeuten können, verpflichtet sich der Aussteller, auf diese hinzuweisen und den örtlichen Sanitätsdienst aufzusuchen.

(4) Der Veranstalter behält sich vor, geeignete und notwendige Maßnahmen des Infektionsschutzes zum Schutz der Besucher und Aussteller der Veranstaltung vor schweren Infektionskrankheiten durchzuführen (z.B. Antigenschnelltest bei Eintritt, PCR Testung, Fiebermessung, o.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen behördlich nicht vorgeschrieben sind. Der Aussteller erklärt sich bereit, gegebenenfalls anfallende Kosten auf eigene Rechnung zu übernehmen. Ein Anspruch auf Durchführung besonderer Maßnahmen besteht nicht.

(5) Der Veranstalter kann besondere Verhaltensregeln für die Teilnehmer der Veranstaltung vorschreiben und Maßnahmen anordnen (zum Beispiel AHA-Regeln, Wege- /Gehrichtungsbeschränkungen, Mengenbegrenzungen, Temperaturmessungen, Testerfordernisse). Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Vorgaben zu beachten und ihnen Folge zu leisten. Vertragspartner bzw. Inhaber von Eintrittskarten, die diese Vorgaben nicht beachten oder ihnen nicht Folge leisten, können des Veranstaltungsgeländes verwiesen werden.

§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung im Sinne dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen soweit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken in den Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen.

(2) Es ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Firmensitz des Veranstalters. IMAGE ENTERTAINMENT bleibt es jedoch vorbehalten, ihre Ansprüche bei dem Gericht des Ortes geltend zu machen, an dem der Aussteller seinen Sitz hat.